Satzung des
Bürgervereins im Markt Roßtal e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
"Bürgerverein im Markt Roßtal e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Roßtal. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es:
- den
Umweltschutz, die Reinhaltung von Luft und Wasser, sowie die Schonung
unserer Grundwasserreserven zu fördern.
- den Wohnwert und den dörflichen Charakter
unserer Ortschaften,
insbesondere durch Besiedlung des Gewerbegebietes in dorfverträglicher Weise zu
erhalten.
- die
gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten.
- die
demokratische Mitbestimmung durch die Bürger zu fördern.
§3 Gemeinnützigkeit, Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch
neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§4 Mitglieder
Mitglied des BV kann jede Person
werden. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den BV der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die
Vorstandschaft des BV zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme nach
pflichtgemäßem, am Satzungszweck orientiertem Ermessen. Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des BV
verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist
Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Austritt ist schriftlich,
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, zu erklären. Anderenfalls
verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des zu leistenden
Mitgliedsbeitrages wird in das Ermessen des einzelnen Mitglieds gestellt. Der
Beitrag beträgt jedoch mindestens 20,00 Euro/Jahr für Einzelmitglieder, sowie
30,00 Euro/Jahr für Familien (2 Erwachsene und eigene Kinder), für jugendliche
Einzelmitglieder 10,00 Euro/Jahr. Beitragsermäßigung auf Antrag ist nach
Genehmigung durch den Vorstand möglich. Spenden an den Verein erfolgen
freiwillig.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
vertretungsberechtigte Vorstand, der Gesamtvorstand und die
Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- einem Vertreter des 1. Vorsitzenden
- einem Kassenwart
- einem Schriftführer
- einer ungeraden Anzahl an Beisitzern.
Zusätzlich ist ein Kassenprüfer zu
bestimmen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§7 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
a.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung
der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung
des Vereinsvermögens
e. Erstellung
eines Jahres- und Kassenberichts
f.
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der Gesamtvorstand ist berechtigt zu
redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund
Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind.
§7a Vertretungsberechtigter Vorstand
Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam mit dem Kassenwart gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne §26 BGB. Überweisungen und andere Tätigkeiten in Bezug auf die Vereins-Kosten können nach erfolgter Freigabe durch die zuständigen Organe des Vereins jeweils der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, sowie der Kassier bis zu einer Höhe von 2500,00 € selbständig ausführen, indem sie den Verein diesbezüglich jeweils alleine vertreten können.
Vereinsintern gilt: Der Vorstand kann
Verpflichtungen für den BV nur in der Weise begründen, dass die Haftung der
Mitglieder auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist. Verträge, die der BV
schließt, müssen diese Bestimmung enthalten. Rechtsgeschäfte über einen Betrag
von 500,- Euro sind vom Gesamtvorstand zu beraten. Rechtsgeschäfte, die den
Verein mit mehr als 2500,- Euro belasten, bedürfen im Innenverhältnis der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden auf
Einladung der Vorstandschaft statt. Einmal im Jahr hat die
Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über:
a.
Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie des
Kassenprüfungsberichts
b.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder
c.
die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers
d.
die Festsetzung des Jahresbeitrags
e.
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f.
die Auflösung des BV und die Verwendung des BV-Vermögens.
Jede Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in geeigneter Weise einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn
mindestens 1/4 aller Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Gefasste Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Schriftführer und
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§9 Verwendung der Haushaltsmittel
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§10 Sitzung des Gesamtvorstandes
Für die Sitzung des Vorstands sind die
Mitglieder vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter rechtzeitig
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 5 Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des Vertreters. Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der
Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§11 Auflösung des BV
Die Auflösung des BV bedarf des
Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der
Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. |